Dienstleistungen
Prüfung - Wartung - Instandsetzung

Arbeitssicherheit

Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine speziell ausgebildete Person, die zusammen mit einem Arbeitsmediziner (Betriebsarzt) Unternehmen oder Behörden ab einem Mitarbeiter bei Aufgaben unterstützt, die sich aus der Umsetzungen der EG-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG ergeben. Die Abkürzung in Deutschland lautet Sifa[1]. Verwendet werden wegen der begrifflichen Überschneidung mit den Sicherheitsfachkräften des Bewachungsgewerbes (§34a Gewerbeordnung) vermehrt die Abkürzungen FASi und gelegentlich FAS.

Zentrale Aufgabe der FASi ist es, den Unternehmer bzw. Arbeitgeber auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit - genauer: "Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und der menschengerechten (ergonomischen) Arbeitsgestaltung" zu beraten und zu unterstützen.

Brandschutzberatung

Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern nach BGR 133 (vorherige ZH 1/201)

Theoretische und Praktische Schulung im Umgang mit Feuerlöschgeräten

Feuerlöschtechnik

Feuerlöschtechnik, Fachhandel für brandschutztechnische Geräte und Anlagen. Unsere Mitarbeiter sind Sachkundige nach DIN 14406 Teil 4 sowie befähigte Personen nach TRBS 1203/2

Zur Überprüfung eines Feuerlöschers gibt es in Deutschland die DIN EN 3 und die vom Hersteller erlassenen Prüf- und Füllvorschriften. Nach diesen Normen muss ein Feuerlöscher in der Regel vor Ablauf von zwei Jahren auf seine Funktion überprüft werden (Sonderregelungen sind zu beachten!).
Die Überprüfung dient vor allem:

  1. der ordnungsgemäßen Funktion des Feuerlöschers
  2. der Sicherheit des Benutzers eines Feuerlöschers (es wird mit hohen Drücken gearbeitet)


Bei ordnungsgemäßer Überprüfung erhält er eine Prüfplakette, auf der ersichtlich ist, wann er zuletzt überprüft wurde. Ausgelöste Feuerlöscher sind entsprechenden Fachbetrieben zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft zu übergeben. Seit Januar 2008 ist es in Deutschland für Betreiber von Feuerlöschern Pflicht, diese gemäß der Betriebssicherheitsverordnung von einer nach TRBS 1203/2 ausgebildeten befähigten Person überprüfen zu lassen.

RWA Anlagen

Prüfung/Wartung von RWA – Anlagen nach DIN 18232

Der Rauchabzug ist ein wesentliches Element des vorbeugenden Brandschutzes. Bei einem Brand entstehen zum Großteil Wärme, Rauch und heiße Brandgase. Entgegen früheren Ansätzen ist der Rauchabzug vom Wärmeabzug zu unterscheiden. Er leitet Rauch, der im Brandfallentsteht, aus dem Inneren eines Gebäudes nach außen ab.

Brandschutztüren, Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse

Prüfung/Wartung von Brandschutztüren, Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse nach DIBt

Brandschutztüren (besser: Feuerschutzabschlüsse) haben die Aufgabe, Öffnungen in feuerhemmenden oder feuerbeständigen Wänden gegen den Durchtritt von Feuer zu sichern. Wo Feuerschutzabschlüsse einzubauen sind, ist in den jeweils Landesbauordnung bzw. den jeweils gültigen Sonderbauvorschriften geregelt. In Deutschland und Österreich hat jedes Bundesland eine eigene Bauordnung. Im Allgemeinen werden Feuerschutzabschlüsse in Öffnungen von Trennwänden und Brandwänden gefordert. Zur Unterteilung von mehr als 30 m langen Fluren müssen Rauchschutztüren eingesetzt werden.

Eine Feststellanlage (FSA) oder auch Türfeststellanlage (TFA) ist eine Einrichtung zum Offenhalten von Brandabschlüssen (z. B. Brandschutztüren, Rauchschutztüren, Rolltore oder Rauchschutzvorhänge zwischen Brandabschnitten).Die Feststellanlage sorgt dafür, dass Feuerschutzabschlüsse bzw. Rauchabschlüsse offen gehalten werden, aber bei einem Brand bzw. im Fall von Rauchentwicklung sicher schließen.

Löschwassersperren – Flüssigkeisbarrieren

Prüfung/Wartung von Löschwassersperren nach UVV

Löschwasserbarrieren sind Sperren, die zur Vermeidung des unkontrollierten Auslaufens von kontaminiertem Löschwasser aus Öffnungen von baulichen Anlagen (z.B, Türen, Tore) dienen.

Brandschutzklappen

Prüfung/Wartung nach allg. Bauaufsichtliche Zulassung DIBt

Die Brandschutzklappe, ist ein Bauteil zum Einbau in Lüftungsleitungen innerhalb von Wänden und Decken bzw. entfernt von Wänden (mit Brandschutzverkleidung). Sie ist eine automatische Absperrvorrichtung zur Verhinderung der Übertragung von Feuer und Rauch durch den beidseitig an der Klappe angeschlossenen Lüftungskanal.

Wandhydranten, Steigleitungen und der zugehörigen Schlauchanschlußleitungen

Prüfung/Wartung von Wandhydranten und Steigleitungen nach DIN EN 671 - 1 und DIN EN 671 – 2

Wandhydranten sind in Gebäuden installierte Wasserentnahmestellen, die zur ersten Brandbekämpfung vorgesehen sind. In einer meist plombierten Wandnische ist ein Ventil angebracht, an das ein gerollter Druckschlauch mit dem dazugehörigen Strahlrohr angeschlossen ist. In Deutschland dient dazu meist ein formbeständiger Druckschlauch-W, der von Wasser durchflossen werden kann, auch wenn er noch aufgerollt ist. Eine Normierung existiert durch die Norm DIN 14 461.

Eine Steigleitung ist eine dem zuleitenden Transport von Wasser, Gas oder elektrischem Strom in oder an Bauwerken dienende brandschutztechnische oder versorgungstechnische Rohrleitung bzw. elektrische Leitung – in Gebäuden zumeist vom (oft im Hausanschlussraum liegenden) jeweiligen Hausanschluss ausgehend und die jeweilige Hauptleitung vertikal in die verschiedenen Geschosse fortführend.

Sektional- und Rolltore

Prüfung/Wartung von Sektional- und Rolltoren sowie Rollgittern nach BGR 232

Ein Sektionaltor dient dem Verschließen von Hallen oder als Garagentor. Das Torblatt ist in mehrere Sektionen waagerecht unterteilt und schließt sich von oben nach unten. Seltener gibt es auch eine senkrechte Unterteilung. Gegenüber dem Kipptor, dem Flügeltor und dem Schwingtor hat es den Vorteil, dass es außen keinen Raum zum Öffnen benötigt. In Konkurrenz dazu steht das Rolltor. Rolltor und Sektionaltor können auch als Schnelllauftore ausgeführt sein.

Das sogenannte Bodenprofil kann als Sicherheitsprofil ausgeführt sein. Dieses spricht beim Schließen an, wenn ein Widerstand erkannt wird. So wird eine Quetschgefahr ausgeschlossen. Hierfür ist regelmäßiges Testen notwendig und in vielen Fällen auch vorgeschrieben.

Ladebrücken und fahrbare Rampen

Prüfung/Wartung von Ladebrücken und fahrbaren Rampen nach BGR 233

Überladebrücken an den Laderampen werden von Hand betätigt oder auch elektrohydraulisch betrieben. Nachdem das Fahrzeug (LKW) an das Tor (Rampe) direkt angedockt hat, wird beim Anlegen bzw. Hochklappen der Überladebrücke meistens eine Schwenklippe aus Aluminium umgeklappt, so dass nur diese dann auf dem Nutzfahrzeug aufliegt. Es gibt mehrere Namen, mit denen sie von den Benutzern, etwa Lagerbeschäftigten, Kraftfahrern oder Fernfahrern bezeichnet wird: als Anlegeblech, Rampenblech, Eisenrampe, Abladeblech, Abladebrücke, Klapprampe oder Eisenplatte. Im Transportgewerbe (Spedition) oder im Alltag der Lagerhaltung ist diese ca. 3 x 2 m große Überladebrücke für alle Warenlager das wichtigste Teil, um überhaupt an einem Rampentor abladen zu können.

Durch einen flexiblen Hub- bzw. Hebemechanismus wird der Höhenunterschied zwischen dem Bodenniveau des Bauwerkes (Lagertor / Rampe) und der Ladeplattform des Nutzfahrzeuges ausgeglichen, damit z. B. mit einem Hubwagen und dem Gabelstapler besser abgeladen werden kann.

Brandmeldeanlagen

Zertifiziert nach DIN 14675 – berechtigt die Errichtung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Brandmeldeanlagen

Eine Brandmeldeanlage (BMA) ist eine Gefahrenmeldeanlage aus dem Bereich des vorbeugenden Brandschutzes, die Ereignisse von verschiedenen Brandmeldern empfängt, auswertet und dann reagiert.

Als Reaktion können verschiedene technische Einrichtungen angesteuert werden, z. B.:

  • Weiterleitung einer Brandmeldung an eine ständig besetzte Stelle, vorzugsweise die Leitstelle der örtlichen Feuerwehr,
  • Auslösung einer internen Alarmierung, insbesondere zur Räumung eines Objektes;
  • Öffnen von Rauchableitungseinrichtungen;
  • Ansteuerung von Aufzügen;
  • Schließen von Feuerschutzabschlüssen;
  • Auslösung einer Objektlöschanlage, z. B. CO2-Löschanlage.


Zur Detektierung von (Brand-)Ereignissen werden Brandmelder unterschiedlicher Kenngrößen (z. B. Rauch, Temperatur, Flammen etc.) verwendet. Auch eine Feuerlöschanlage kann zur Detektierung eines Brandes dienen (Platzen eines Sprinklerfässchens).

Leitern und Tritte

Prüfung/Wartung nach BGV D 36
Regelmäßige Prüfung von Leitern und Tritten.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass eine von ihm beauftragte Person Leitern und Tritte wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand prüft.

Hebebühnen

Prüfung/Wartung nach BGG 945
Die Hebebühne ist das zentrale Arbeitsmittel in Autowerkstätten. Viele Reparaturen werden erst möglich, wenn der Unterboden des Fahrzeugs frei zugänglich ist oder die Räder entlastet sind. Der Antrieb erfolgt entweder hydraulisch oderelektromotorisch. Im Gegensatz zu der Verwendung von Wagenhebern können sich Personen gefahrlos unter dem Fahrzeug aufhalten. Man unterscheidet zwischen Hebebühnen, bei denen ein hydraulischer Druckzylinder zentral im Boden versenkt angeordnet ist und solchen, die mit zwei seitlichen Säulen arbeiten, welche durch elektrisch betriebene Gewindespindeln das Fahrzeug anheben. Nur mit letzterer Ausführung ist es prinzipiell möglich, den gesamten Unterboden für Arbeiten zugänglich zu haben

Abgastechnik

Prüfung/Wartung nach BGR 157, 121
Damit ortsfeste Absauganlagen sicher und störungsfrei betrieben werden, sind die Funktion und die Wirksamkeit der Anlagen in regelmäßigen Zeitabständen zu prüfen. Absauganlagen beeinflussen in hohem Maße die Luftqualität am Arbeitsplatz und damit die Gesundheit, das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten. Absauganlagen sind aber auch für einensicheren und störungsfreien Betriebsablauf und Arbeitsprozess notwendig.

Deshalb ist es besonders wichtig, an Absauganlagen regelmäßig Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten durchzuführen. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und bereits im Arbeitsschutzgesetz sowie den dazugehörigen Verordnungen Regelungen festgeschrieben.

Brücken- und Portalkrane

Prüfung/Wartung nach BGV D 6 Krane, BGG 905
Vor der ersten Inbetriebnahme eines Kranes (Hebezeuges) ist in Deutschland eine Abnahmeprüfung nach BGG 905 ( Berufsgenossenschaftliche Grundsätze ) durch einen von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen erforderlich. Diese Abnahmeprüfung reicht von der Sichtung der für einen Kran vorliegenden Dokumente bis hin zur Prüfung aller sicherheitstechnisch relevanten Funktionen, Sicherheitsabstände und angrenzenden Bereiche. Zur näheren Erläuterung wird in diesem Zusammenhang u. a. auf die Unfallverhütungsvorschrift Krane BGV D 6 verwiesen. Die jährlich wiederkehrende Prüfung ist dann durch einen Sachkundigen (BGV D 6 §26) durchzuführen.

Dem Betreiber von Kranen wird empfohlen seine Kranführer nach den geltenden Grundsätzen der Berufsgenossenschaften (BGG 921) zu schulen.

Flurförderfahrzeuge

Prüfung/Wartung nach BGG 918
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flurförderzeuge, ihre Anbaugeräte sowie die nach dieser Unfallverhütungsvorschrift für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die zum Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen einer täglichen Funktionsprüfung unterzogen werden. Dies gilt nicht, sofern ein Ausfall der Sicherheitseinrichtung selbsttätig und für das Bedienungspersonal deutlich erkennbar angezeigt wird.

Funktechnik / BOS

Reparaturen sowie Neuinstallationen in Fahrzeugen

Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

Prüfung nach DIN VDE 0701, 0702, 0751 gemäß Betriebssicherheitsverordnung und BGV A3/ GUV-V A3
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden

  1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und
  2. in bestimmten Zeitabständen.

Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten.
Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.
Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind.

Wechselbehälter

Prüfung/Wartung nach DIN EN 284, DIN EN 283, BGI 598
Wechselbehälter (Wechselbrücken) sind durch ihre Einstufung als Arbeitsmittel jährlich durch eine Befähigte Person wiederkehrend zu prüfen. Rechtsgrundlage bilden die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), BGI 598 und die DIN -Normen (DIN EN 283 und DIN EN 284).

Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter

Prüfung/Wartung nach BGR 186, BGI 5005, BGI 5004
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass austauschbare Kipp- und Absetzbehälter vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden.